§ 1 -Name und Sitz des Vereins


  1. Der Verein führt den Namen „Reit- und Fahrverein Vornholz e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Ostenfelde und ist in das Vereinsregister einzutragen.
  3. Der Verein ist Mitglied des Provinzial-Verbandes westfälischer Reit- und Fahrvereine e.V. und dadurch Mitglied des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen.


§ 2 -Zweck und Aufgaben des Vereins sind:


1.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Reit-, Fahr- und Voltigiersports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a)die Ausbildung der Mitglieder, die sich mit dem Pferdesport beschäftigen, im Reiten, Fahren und Voltigieren sowie in der Haltung, in der Ausbildung und im Umgang mit Pferden.

b)die Ausübung des Reit-, Fahr- und Voltigiersports

c)die Veranstaltung und Beschickung von Pferdeleistungsschauen (Turnieren)

d)gegenseitigen Erfahrungsaustausch

e)den Zusammenschluss aller jugendlichen Mitglieder in einer Jugendabteilung mit folgen Zielen:
- besondere Förderung im Sinne der satzungsgemäßen Aufgaben
- zweckmäßige und gesundheitsfördernde Freizeitgestaltung
- Kennen lernen der engeren und weiteren Heimat

f)die Teilnahme an Lehrgängen aller Art auf höherer Ebene zu ermöglichen

3.Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden.


§ 3 -Mitgliedschaft

1.Der Verein setzt sich aus persönlichen Mitgliedern zusammen.

2.Die Mitgliedschaft ist freiwillig.

3.Die Mitgliedschaft im Verein steht allen Personen offen, die bereit sind, die Zwecke des Vereins zu fördern.

4.Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder den Pferdesport besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung gewählt.

5.Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche oder mündliche Anmeldung beim Vorstand beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist berechtigt, die Aufnahme ohne Angabe von Gründen abzulehnen.


§ 4 -Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.Die Mitglieder haben das Recht auf volle Unterstützung und Förderung durch den Verein im Rahmen der Satzung.

2.Die Mitglieder sind hinsichtlich des Vereins und der Vereinsanlagen verpflichtet:

a)die Satzung zu beachten und die Anordnungen des Vereins zu befolgen

b)die Hallen-, Stall- und Anlagenordnung zu befolgen

c)durch tatkräftige Mitarbeit die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen

d)die festgelegten Beiträge und Gebühren an den Verein zu zahlen

3.Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets - auch außerhalb von Turnieren - die Grundsätze der rechtlichen Haltung gegenüber dem Pferd zu beachten, insbesondere:

a)die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und unterzubringen

b)den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen

c)die Pferde nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren

d)die Ge- und Verbote hinsichtlich Doping, verbotener Substanzen und im Wettkampf verbotener Heilmittel im zeitlichen Zusammenhang mit dem Turniereinsatz anvertrauter Pferde zu beachten (§ 920, Ziffer 2 e und 3 LPO)

4.Die Mitglieder unterwerfen sich der Leistungsprüfungsordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Die LPO ist in ihrer jeweils aktuellen Fassung Bestandteil der Vereinssatzung.

5.Verstöße gegen die o.a. Pflichten der Mitglieder können durch Vorstandsbeschluss wie folgt geahndet werden:

a)Verwarnung

b)Verweis

c)Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger Suspendierung

d)Ausschluss von der Nutzung der Vereinsanlagen bis zu 3 Monaten

e)Ausschluss von einzelnen und/oder mehreren Fördermaßnahmen bis zu 3 Monaten

f)Vereinsabschluss bei besonders schweren Verstößen

6.Gegen eine der in Ziffer 5 genannten Maßnahmen kann das betroffene Mitlied binnen 30 Tagen Einspruch erheben. Über diesen Einspruch entscheidet der Ehrenrat, im Falle des Vereinsausschlusses die Mitgliederversammlung endgültig. Der Einspruch hat bis zur endgültigen Entscheidung durch den Ehrenrat bzw. die Mitgliederversammlung aufschiebende Wirkung. Im Falles eines Einspruchs gegen Maßnahmen nach Ziffer 5 c und 5 f ruhen Vereinsamt bzw. Vereinsmitgliedschaft bis zur endgültigen Entscheidung.

7.Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 5 -Verlust der Mitgliedschaft

1.Die Mitgliedschaft erlischt:

a)Durch Austritt, der mit vierteljährlicher Kündigung zum Jahresschluss erfolgen kann

b)durch Tod

c)Ausschluss

2.Den Ausschluss verfügt der Vorstand gem. § 4 Ziffer 5 und 6.

3.Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anrecht auf das Vereinsvermögen. Sie sind aber verpflichtet, etwaige Rückstände, insbesondere die Beiträge und Gebühren für das laufende Jahr, zu zahlen.


§ 6 -Organe des Vereins

Die Organe des Reitervereins Vornholz sind:

a)der Vorstand

b)der Beirat

c)der Ehrenrat

d)die Jugendabteilung

e)die Mitgliederversammlung


§ 7 -Der Vorstand

1.Dem Vorstand gehören folgende Personen an:

a)der Vorsitzende

b)der stellvertretende Vorsitzende

c)der Geschäftsführer

d)der Jugendwart

e)der Sportwart

f)der Breitensportbeauftragte

2.Die Mitglieder des Vorstandes - ausgenommen der Jugendwart - werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt und zwar:

-Vorsitzender und Geschäftsführer in einem Jahr

-Stellvertretender Vorsitzender, Sportwart und Breitensportbeauftragter jeweils 2 Jahre nach dem Vorsitzende und dem Geschäftsführer.

3.Nach außen sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende - und zwar jeweils alleine - vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzend nach Absprache mit dem Vorsitzenden zu Vertretung befugt.

4.Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit nach der Satzung nicht ein anderes Vereinsorgan zuständig ist. Ist das zuständige andere Organ nicht beschlussfähig, so liegt für die Dauer der Beschlussunfähigkeit die Zuständigkeit beim Vorstand. Diese Bestimmung gilt nicht für die Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung.


§ 8 -Der Beirat

1.Der Beirat besteht aus dem Vorsitzenden des Vereins, dem vom Vorstand berufenen Anlagenwart und bis zu 10 weiteren Personen, die vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt werden. Die Wahl erfolgt Jahr für Jahr für jeweils die Hälfte der zu wählenden Beiratsmitglieder. Der Wahlturnus wird vom Vorstand vorgeschlagen und durch die Mitgliederversammlung im Zuge der Wahl bestätigt.

2.Jedes Beiratsmitglied hat ein spezielles Aufgabengebiet innerhalb der Vereinsarbeit zu betreuen. Die einzelnen Aufgabengebiete werden vom Vorstand festgelegt und von der Mitgliederversammlung im Zuge der Wahl der Beiratsmitglieder bestätigt.

3.Der Beirat betreut die den Beiratsmitgliedern zugewiesenen Aufgabengebiete und berät den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten.


§ 9 -Der Ehrenrat

1.Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und zwei Mitgliedern sowie zwei Ersatzmitgliedern. Obmann, Mitglieder und Ersatzmitglieder dürfen nicht dem Vorstand des Vereins angehören. Sie werden von der Mitgliederversammlung für jeweils 4 Jahre gewählt.

2.Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Einsprüche gegen Vorstandsmaßnahmen gemäß § 4 Ziffer 5 - ausgenommen Vereinsausschluss -.

3. Der Ehrenrat beschließt nach Anrufung durch mündliche Verhandlung, nachdem den Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich zum Sachverhalt zu äußern.

Er ist beschlussfähig bei Anwesenheit des Obmanns und beider Mitglieder. Aus wichtigem Grund (z.B. längerfristige Verhinderung) können die Mitglieder durch die Ersatzmitglieder vertreten werden. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

4.Die Entscheidungen des Ehrenrates sind den Betroffenen schriftlich mitzuteilen und zu begründen.


§ 10 -Die Jugendabteilung

1.Die Jugendabteilung setzt sich aus den eingetragenen jugendlichen Mitgliedern - bis einschließlich 25 Jahre - zusammen.

2.Die Jugendabteilung wählt den Jugendwart für die Dauer von 4 Jahren, und zwar in einer Wahlversammlung vor der Mitgliederversammlung, die den Vorsitzenden und den Geschäftsführer wählt.

3.Die Jugendabteilung wählt den Jugendsprecher für die Dauer von 2 Jahren, und zwar jeweils vor der Mitgliederversammlung, in der turnusmäßig Vorstandswahlen vorgenommen werden.

4.Die Jugendabteilung regelt die Angelegenheiten der Jugendarbeit des Vereins nach Absprache mit dem Vorstand in eigener Zuständigkeit.

5.Die Jugendabteilung wird durch den Jugendwart im Vorstand und den Jugendsprecher im Beirat vertreten.


§ 11 -Die Mitgliederversammlung

1.a) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich vom Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich einberufen und geleitet.

b)Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist entweder aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder auf schriftliche Verlangen mindestens eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen.

2.Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn fristgerecht geladen worden ist, soweit dieses Satzung nicht etwas anderes vorschreibt.

3.Jedes Mitglied im Alter von mindestens 18 Jahren hat eine Stimme, die nur persönlich und unmittelbar ausgeübt werden kann.

4.a) Bei Beschlüssen und Wahlen genügt, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

b)Die Abstimmung erfolgt bei den Vorstandswahlen in geheimer Wahl und bei allen anderen Abstimmungen offen, soweit die Mitgliederversammlung nicht auf Antrag ein anderes Stimmverfahren beschließt.

5.Der Mitgliederversammlung obliegen:

a)die Entgegennahme des Tätigkeits- und Finanzberichts

b)die Entlastung des Vorstands

c)die Wahl der Mitglieder des Vorstands, des Beirats - ausgenommen Vereinsvorsitzender und Anlagenwart - und des Ehrenrates einschließlich der Ersatzmitglieder des Ehrenrates

d)die Wahl von zwei Rechnungsprüfern

e)die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft

f)die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und ggf. weiteren Gebühren

g)die Beschlussfassung über Satzungsänderungen

h)die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung


§ 12 -Ausschüsse

Der Vorstand kann für besondere Aufgaben beratende Ausschüsse unter Vorsitz eines Vorstands- oder Beiratsmitglieds berufen.


§ 13 -Zugehörigkeit des Vereins zu Verbänden und Organisationen

Der Verein soll nachstehenden Organisationen angehören:

I.a) dem zuständigen Kreisreiterverband der Reitervereine seines Kreises

b)dem Provinzialverband westfälischer Reitervereine

c)dem Landessportbund Nordrhein-Westfalen

d)dem Kreissportbund oder der entsprechenden Organisation auf Stadt- oder Kreisebene

II.Die Jugendabteilung soll in allen örtlichen Jugendausschüssen und in den relevanten Jugendgremien der reiterlichen Organisationen vertreten sein.


§ 14 -Geschäftsjahr und Rechnungslegung

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Geschäftsbücher sind in üblicher Form zum Jahresabschluss abzuschließen. Es ist ein Bereicht anzufertigen, der nach Prüfung durch die gewählten Kassenprüfer der Mitgliederversammlung vorzulegen ist.


§ 15 -Satzungsänderungen

1.Die Beschlussfassungen über Satzungsänderungen obliegt der Mitgliederversammlung. Sie ist nur zulässig, wenn der Änderungsantrag in der Tagesordnung enthalten ist.

2.Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.


§ 16 -Verfahrensbestimmungen

1.Fristen

a)Ladung zur ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von 14 Tagen

b)Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen dam Vorstand mindestens 1 Woche vor Versammlungstermin schriftlich zugegangen sein. Über die Annahme dieser Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

2.Protokolle

Die Beschlüsse des Vorstands, des Ehrenrats und der Mitgliederversammlung sind in Protokollen niederzulegen, die vom Vorsitzenden bzw. Obmann und vom Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern des jeweiligen Organs auf Wunsch bekannt zumachen sind.

3.Amtsdauer

Die Mitglieder des Vorstands, des Beirats und des Ehrenrats bleiben auch nach Ablauf der Amtsdauer bis zu einer erfolgten Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds des Vorstands, des Beirats oder des Ehrenrats wählt die nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Amtsdauer einen Ersatz.


§ 17 -Auflösung des Vereins

1. Der Antrag auf Auflösung des Vereins kann entweder vom Vorstand oder von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich gestellt werden.

Er ist allen Mitgliedern zusammen mit der Einladung zu der ausschließlich hierfür einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung fristgerecht bekannt zugeben.

2.Diese außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind. Bei nicht ausreichender Zahl stimmberechtigter Mitglieder ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese zweite Versammlung ist sodann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

3.Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt etwa vorhandenes Vermögen nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten an die Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe in Münster, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung und Pflege der Reiterei in Westfalen-Lippe zu verwenden hat.