Jugendordnung


§ 1 -Name und Mitgliedschaft


Die Mitglieder des Reitervereins Vornholz e.V. bis einschließlich 25 Jahre, sowie die gewählten oder berufenen Mitglieder der Jugendabteilung sind die: „Reiterjugend des Reitervereins Vornholz“.


§ 2 -Zweck und Aufgaben


Die Reiterjugend des Reiterverein Vornholz regelt die Angelegenheiten der Jugendarbeit des Vereins selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel in Absprache mit dem Vorstand.

Aufgaben der Reiterjugend sind insbesondere:

1.Förderung des Pferdesports und Wahrung seines ideellen Charakters.

2.Jugendpflege und Förderung der Jugendgesundheit durch Aktivitäten im Pferdesport und anderen Freizeitbereichen.

3.Förderung der Charakterbildung junger Menschen durch Pflege des Gemeinschaftssinnes; Vermittlung von Toleranz und Hilfsbereitschaft gegenüber anderen sowie der Fähigkeit, gesellschaftliche Zusammenhänge zu erkennen.

4.Zusammenarbeit mit übergeordneten Verbänden und anderen Vereinen und Organisationen, insbesondere in der Jugendarbeit.

5.Pflege der internationalen Verständigung


§ 3 -Organe


Organe der Reiterjugend des Reitervereins Vornholz sind:

1.der Jugendtag

2.der Jugendvorstand


§ 4 -Jugendtag


1.Der Jugendtag ist das höchste Organ der Reiterjugend des Reitervereins Vornholz, wobei es ordentliche und außerordentliche Jugendtage gibt.

2.Sie bestehen aus den in § 1 aufgeführten Personen

3.Aufgabe der Jugendtage:

a)Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Jugendvorstands

b)Entgegennahme der Berichte des Jugendvorstands

c)Entlastung des Jugendvorstands

d)Wahl des Jugendvorstands

4.Der ordentliche Jugendtag findet jährlich statt und wird vom Jugendvorstand 14 Tage vorher unter der Bekanntgabe der Tagesordnung und der vorliegenden Anträge schriftlich einberufen.

5.Ein außerordentlicher Jugendtag findet statt, wenn der Jugendvorstand diesen einberuft. Die Einberufung muss 14 Tage vorher schriftlich erfolgen. Der Jugendvorstand ist verpflichtet, einen außerordentlichen Jugendtag einzuberufen, wenn mindestens 15 Mitglieder der Reiterjugend diesen schriftlich beantragen, wobei der Jugendtag dann spätestens 4 Wochen nach Antragseingang einberufen werden muss.

6.Der Jugendtag ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlussfähig.

7.Bei Wahlen und Abstimmungen, die keine Jugendordnungsänderungen nach sich ziehen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

8.Die Wahlen verlaufen offen, sofern keine geheime Wahl beantragt wird.


§ 5 -Jugendvorstand


1.Der Jugendvorstand besteht aus:

a)dem Jugendwart als dem Vorsitzenden des Jugendvorstands

b)dem Jugendsprecher als dem stellvertretenden Vorsitzenden des Jugendvorstands, der zum Zeitpunkt seiner Wahl nicht älter als 30 Jahre sein darf

c)einem Beisitzer, der zum Zeitpunkt seiner Wahl nicht älter als 25Jahre sein darf

d)einem Beisitzer, der zum Zeitpunkt seiner Wahl nicht älter als 21Jahre sein soll und nicht älter als 25 Jahre alt sein darf

e)einem Beisitzer, der zum Zeitpunkt seiner Wahl nicht älter als 18Jahre alt sein soll und nicht älter als 21 Jahre alt sein darf

2.Der Jugendwart vertritt die Interessen der Reiterjugend nach innen und außen und ist Mitglied des Vereinsvorstands.

3.Der Jugendsprecher ist Mitglied des Vereinsbeirats.

4.In den Jugendvorstand ist gemäß § 5 Ziffer 1 jedes Vereinsmitglied wählbar.

5.Der Jugendwart, sowie der Jugendsprecher werden entsprechend der Vereinssatzung gewählt.

6.Die Beisitzer werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der unter Ziffer 1 zuerst aufgeführte Beisitzer wird im selben Jahr wie der Jugendsprecher gewählt, die beiden anderen im Jahr darauf.

7.Der Jugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten im Reiterverein Vornholz und erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Satzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Jugendtages. Der Jugendvorstand ist für seine Beschlüsse dem Jugendtag und dem Vereinsvorstand verantwortlich.

8.Die Sitzungen des Jugendvorstands finden nach Bedarf statt. Für besondere Aufgaben können Unterausschüsse gebildet werden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Jugendvorstands.


§ 6 -Jugendordnungsänderungen


Änderungen der Jugendordnung können nur von einem Jugendtag, bei dem diese zuvor auf der Tagesordnung angekündigt wurden, beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.