Betriebs- und Reitordnung


I. Allgemeines

  1. Zu den Anlagen gehören: Die Stallungen und alle weiteren Räume, die offenen und gedeckten Reitbahnen, der Hindernispark, sowie alle Nebenflächen einschließlich Pkw-Einstellplätzen.
  2. Unbefugten ist das Betreten
    - der Ställe
    - der Sattel- und Futterkammern
    - der Futterböden und aller sonstigen Nebenräumenicht gestattet.
    Anträge, Anfragen und Beschwerden sind an den Vorstand – nicht an das Stallpersonal – zu richten.
  3. Das Rauchen in den Stallungen und Futterräumen ist verboten.
  4. Die am Schwarzen Brett angegebenen Stallruhezeiten sind einzuhalten.
  5. Hunde sind in der Reitanlage an der Leine zu führen. Das Mitführen von Hunden in die Reit-bahn und auf die Reitplätze ist untersagt.
  6. Die Erteilung von Reitunterricht außerhalb der vom Verein angebotenen Unterrichtsstunden bedarf der vorherigen Zustimmung des Vorstandes. Dieser Unterricht darf den laufenden Betrieb nicht stören.
  7. Das Stallpersonal darf nur im Rahmen der ihm vom Vorstand erteilten Anweisungen zu Aufgaben herangezogen werden. Besondere Wünsche sind an den Vorstand und nicht an das Stallpersonal zu richten (z. B. Pferdetransport, Betreuung auf Turnieren).
  8. Alle nicht in den Vereinsstallungen untergebrachten Pferde können die Anlage nutzen, sofern für sie der jeweils gültige Pferdebeitrag entrichtet wird. Für nicht aufgeführte Pferde oder Reiter ist je Nutzung eine Gebühr gemäß gültiger Gebührenordnung zu entrichten.
  9. Wer trotz Verwarnung gegen die Betriebsordnung verstößt, kann von der Benutzung der Anlagen ausgeschlossen werden.
  10. Treten in auswärtigen Ställen Seuchen oder ansteckende Krankheiten auf, welche den ge-samten Pferdebestand gefährden, so ist der Verein berechtigt, alle zum Schutze der Pferde erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Dies kann auch zu einem zeitlich begrenzten Anlagenverbot von externen Pferden führen.
  11. Eine Haftung des Vereins – gleich aus welchem Rechtsgrund – für Sach- und Vermögensschäden jeder Art und deren Folgen, die dem Reiter, Benutzer, Einsteller durch ein Verhal-ten des Vereins, seiner gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder Beauftragten entstehen, ist bei der Verletzung von Pflichten, die nicht haupt- bzw. vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) sind, beschränkt auf Schäden, die vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurden. Bei der Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung des Vereins in Fällen leichter Fahrlässigkeit beschränkt auf vorhersehbare, typischerweise eintretende Schäden. Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung des Vereins, seiner Erfüllungsgehilfen oder Beauftragten und gesetzlicher Vertreter bei Vermögensschäden hinsichtlich mittelbarer Schäden, insbesondere Mangelfolgeschäden, unvorhersehbarer Schäden oder untypischer Schäden sowie entgangenen Gewinns ausgeschlossen.

II. Pensionspferde

  1. Der Verein überlässt Boxen für die Unterstellung von Pferden einschließlich Fütterung. Für die Einstellung von Pensionspferden ist ein besonderer Einstellungsvertrag abzuschließen. Diese Betriebsordnung ist in ihrer jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieses Einstellungsvertrages.
  2. Die Preise für die Unterstellung von Pensionspferden einschließlich ihrer Staffelung ergeben sich aus der Gebührenordnung.
  3. Treten im Stall Seuchen oder ansteckende Krankheiten auf, welche den gesamten Pferde-bestand gefährden, so ist der Verein berechtigt, nach Anhören von mindestens 2 Tierärzten alle zum Schutze der Pferde erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Widersetzen sich Pferdebesitzer dieser Anordnung, so kann der Verein die sofortige Entfernung ihrer Pferde verlangen.
  4. Für ein gesundes Stallklima ist für ausreichende Belüftung zu sorgen.

III. Casino

  1. Im Casino ist das Rauchen nicht gestattet.
  2. Leere Flaschen, Gläser und Aschenbecher sind nach Gebrauch ggf. zu säubern und wegzuräumen. Stühle, Tische und Bänke sind nach Gebrauch wieder an ihren Platz zu stellen.
  3. Hunde gehören nicht auf Tische, Stühle und Bänke und sind anzuleinen.
  4. Mit Licht und Heizung sparsam umgehen; als Letzter ans Ausschalten denken und Fenster und Türen schließen.

IV. Reitordnung

  1. Die Reitanlagen stehen grundsätzlich gemäß Zeitplanung (Schwarzes Brett bzw. Internet-Seite) zur Verfügung. Machen besondere Veranstaltungen wie Turniere, Lehrgänge usw. es erforderlich, die Reitanlagen für den allgemeinen Reitbetrieb zu sperren oder einzuschränken, so wird das durch Aushang bekannt gegeben.
  2. Longieren und Freilaufen ist nur in der kleinen Halle zulässig und nur, wenn der allgemeine Reitbetrieb nicht gestört wird. Longieren ist zulässig, wenn sich nicht mehr als 3 Reiter in der Bahn befinden und diese sämtlich dem Longieren zustimmen. Befinden sich Reiter in der Bahn ist das Longieren nur mit Trense zulässig. Während Unterricht in der großen Halle stattfindet, ist das Longieren in der kleinen Halle nur gestattet, wenn kein Reiter die Halle nutzen will. Das Freilaufen ist zu diesen Zeiten untersagt.
  3. Löcher und Wälzstellen im Hallenboden sind nach dem Longieren bzw. Freilaufen glattzuziehen.
  4. Grundsätzlich gilt, das gerittenen Pferd hat Vorrang vor dem longierten oder freilaufenden Pferd.
  5. Vor Betreten und Verlassen der Reitbahn hat der Reiter auf sich aufmerksam zu machen („Tür frei?“ - „Ist frei“)
  6. Halten und Schritt auf dem Hufschlag sind untersagt, wenn mehr als 1 Reiter die Bahn benutzen. Der Hufschlag ist stets für Trab- und Galoppreiten freizumachen; hierbei ist ein genügend großer Zwischenraum einzuhalten.
  7. Die Benutzung der Hindernisse steht allen Reitern frei. Sie sind nach Benutzung an ihren Platz außerhalb der Reitbahn zurückzustellen.
  8. Für Schäden an Hindernissen oder anderen Einrichtungen kommt der betreffende Reiter oder Pferdebesitzer auf. Schäden sind dem Anlagenwart zu melden.
  9. Zu den im Hallenplan festgelegten Springzeiten hat der Springbetrieb Vorrang. Zu allen anderen Zeiten darf nur mit Zustimmung der anwesenden Reiter gesprungen werden. Neu hinzukommende Reiter müssen das Springen akzeptieren.
  10. Das Tragen eines Reithelmes ist grundsätzlich Pflicht.
  11. Nach Verlassen der Bahn sind die Hufe auszukratzen und der Hallenvorraum zu fegen.
  12. Nach dem Reiten ist ggf. abzuäpfeln. Sind die bereitgestellten Mistkarren hierfür voll, so sind sie auf den Misthaufen zu entleeren.
  13. Der Anhängerparkplatz ist sauber zu verlassen. Anhänger sollten nicht abgefegt werden.
  14. Die vorgenannten Bestimmungen gelten sinngemäß für die Außenanlagen.